Absicherung bei Berufsunfähigkeit für Selbstständige
Es kommt immer häufiger vor, dass Menschen ihrem Beruf auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr nachgehen können, wenn auch nicht permanent, sondern „nur“ für einen längeren Zeitraum. Zumindest wenn keine größeren Rücklagen bestehen, sollten Selbstständige darauf achten, dass sie – spätestens nach einer nicht allzu langen Karenzzeit – das Krankengeld (im Fall der freiwilligen gesetzlichen Versicherung) bzw. ein Krankentagegeld (im Fall einer privaten Krankenversicherung) in ausreichender Höhe versichert haben. Jedoch sind diese auf absehbar vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beschränkt: Das Krankengeld klar zeitlich, nämlich auf 72 Wochen. Das Krankentagegeld wird üblicherweise bis zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit gezahlt. Diese beinhaltet, dass der Versicherte zu weniger als 50% fähig ist, seinem Beruf nachzugehen, ohne dass eine Besserung absehbar ist.
Und auch für diesen Fall einer länger andauernden Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit sollte man abgesichert sein: Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eingezahlt hat bzw. aus anderen Gründen eine Anwartschaft auf Leistungen aus der GRV aufweist, kann die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente erwarten, je nach Schwere der Einschränkungen die halbe oder die volle (wenn weniger als 3 Stunden Arbeit pro Tag möglich sind). Eine Erwerbsminderungsrente setzt, streng genommen, zwar voraus, dass der Betroffene zu jedweder Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt fähig ist, berücksichtigt aber auch, dass Tätigkeiten bestimmte Qualifikationen voraussetzen und es praktisch schwierig ist, vom vormals ausgeübten Beruf auf andere Tätigkeiten umzuschwänken.
Doch auch wenn eine solche Rente fließt, ist zu sehen, dass sich deren Höhe an den beitragspflichtigen Einnahmen sowie den Beitragszeiten, dem Bildungsweg und dem bisherigen beruflichen Werdegang orientiert. Zugleich bewegt es sich entsprechend dem Rentenniveau deutlich unter jenen beitragspflichtigen Einnahmen. Zudem wird bei Erwerbsminderungsrenten ein Abschlag von gut 10% vorgenommen wegen der früheren Inanspruchnahme der Rentenleistung (Standardfall ist die Altersrente) .
Kurzum: Auch mit einer vollen Erwerbsminderungsrente kommt man nicht auf das gewohnte Einkommen. (Die genaue Berechnung von Rentenansprüchen ist kompliziert und individuell. Ihre Ansprüche können Sie ggf. Ihrer Renteninformation entnehmen. Brauchen Sie Hilfe beim Ermitteln oder Verstehen Ihrer Ansprüche? Sprechen Sie uns an!)
Für Selbstständige, die oftmals nicht mal auf eine Erwerbsminderungsrente Anspruch haben, ist eine zusätzliche Absicherung dringend geboten, sofern nicht größere Rücklagen gegeben sind. Zu berücksichtigen bei der Ermittlung des konkreten Bedarfs ist stets auch die steuerliche Behandlung von Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit.
Sie haben Fragen zum Thema oder einer bestehenden BU-Absicherung? Oder Sie brauchen Unterstützung bei der Ermittlung Ihres Bedarfs? Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf!